19.03.2024
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Satzung des Vereins PDF Надрукувати Надіслати електронною поштою

§1. Name und Sitz des Vereins

  1. Name des Vereins: ukrainischer Verein Karpathen eV.
  2. Sitz des Vereins: Hamburg
  3. Die Vereinssprachen sind Ukrainisch und Deutsch
  4. Der Verein soll in das Handelsregister eingetragen werden.

§2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, die ukrainische Sprache und Kultur zu fördern und zu pflegen und damit die nationale Identität der Mitglieder zu bewahren. Zugleich soll die Verständigung zwischen den in Deutschland lebenden Ukrainern und der deutschen Be­ völkerung gefördert werden. Ein weiteres Ziel des Vereins besteht in der Förderung eines Gemeinschaftslebens, des ukrainischen Geistes sowie der Erfüllung gewisser karitativer Aufgaben gegenüber notleidenden Landsleuten.
  2. Die Ziele des Vereins sollen erreicht werden durch:

- die Organisation von kulturellen und informativen Veranstaltungen in ukrainischer und deutscher Sprache,

- die Pflege von Beziehungen zur Ukraine bzw. deren Bürgern und Institutionen; die Pflege von Kontakten zu anderen Organisationen von nicht in der Ukraine le­ benden Menschen ukrainischer Herkunft;

- die Pflege von Kontakten zu anderen in Deutschland tätigen Organisationen und die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen oder Ausstellungen oder ähnliches.

  1. In dem Verein wird keine parteipolitische oder konfessionelle Tätigkeit ausgeübt.
  2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks ist der ukrainische Verein Karpathen eV. berech­ tigt bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben sowie eigene Publikationen herauszugeben.

§3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre eingezahlten Beiträge noch ihre Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle ukrainischen Staatsbürger und - unabhängig von ih­ rer Staatsangehörigkeit - alle Bürger ukrainischer; Nationalität und Abstammung sowie alle natürlichen und juristischen Personen werden, die Ziele des Vereins anerkennen. .
  2. Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags und bedarf der Zu­ stimmung des Vorstandes. Die Aufnahme wird nach erfolgter Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die über ein Jahr keine Mitgliedschaftsbeiträge entrichtet haben, sind auszuschließen. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder im Falle schwerer Verstöße gegen die Satzung auszuschließen. Der Ausschluss darf nicht ohne vorherige Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch

den Vorstand ausgesprochen werden, es sei denn, das Mitglied erscheint trotz zweimali- . ger Vorladung nicht zur anberaumten Vorstandssitzung. Gegen einen Ausschluss kann Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste reguläre Jah­ reshauptversammlung.

  1. Ehrenmitglieder sind Personen, denen dieses Ehrenamt auf Grund besonderer Verdiens­ te in ideeller oder materieller Hinsicht, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder­ versammlung verliehen wird. Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.

§5. Recht und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres Stimmrecht und sind für die Organe des Vereins wählbar. Sie wirken an der Erfüllung der Ziele des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen und entsprechend ihren Möglichkeiten mit.
  2. Es besteht Beitragspflicht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederver­ sammlung festgelegt.

§6. Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§7. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchst Organ des Vereins. Sie ist jährlich vom Vor­ stand einzuberufen. Die schriftlichen Einladungen werden spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder verschickt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigter Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederver­ sammlung sind umgehend schriftlich festzuhalten und das Protokoll ist von allen Mitglie­ dern des Vorstandes gegenzuzeichnen.
  3. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder kann unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederver-

sammlung innerhalb von 30 Tagen einberufen werden. Hinsichtlich der Beschlussfähig­ keit gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den Jahresmitgliederversammlung.

  1. Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung:

- Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins

- Bericht des Schatzmeisters über die Vermögenslage

- Verschiedenes

Nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode erfolgen~als zusätzliche Tagesordnungspunkte im Rahmen der Jahresmitgliederversammlung die Entlastung und die Neuwahl des Vor­ standes bzw. der Revisionskommission.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der Vorsitzende und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Über die Verteilung der Funktionen entscheidet der gewählte Vorstand. Vor­ standsmitglieder anderer ukrainischer Vereine können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  3. Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Kassenwart, sooft die Notwendigkeit gegeben ist. Die Einberufung kann schriftlich, fern­ mündlich oder telegraphisch erfolgen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und beide Mitglieder anwesend sind. Auf Anforderung des Vorsitzenden können Beschlüsse schrift­ lich oder telegraphisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
  5. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

§10 Einnahmen der Vereinigung

Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen sowie aus Spenden Schenkungen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss von 90 % aller Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so genügen auf der nächsten Mitgliederversammlung 90 % der anwesenden Mitglieder. Voraussetzung für die Auflösung ist, dass in der schrift­ lichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf verwiesen wurde. Beilichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf verwiesen wurde. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwe­ cken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist sein Vermö­ gen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Ver­ wendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Останє оновлення ( 10.03.2008 )
 


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